Problemaufriss
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist ein beliebter Streitgegenstand vor den Gerichten. Neben der Frage, ob die Auskunft rechtzeitig erteilt wurde, wird mindestens genauso häufig darüber gestritten, ob die Auskunft vollständig ist. Da die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) „nur“ auf personenbezogene Daten anwendbar ist (vgl. Artikel 2 Absatz 1 DSGVO), muss sich die Auskunft auch „nur“ auf personenbezogene Daten beziehen (vgl. Artikel 15 Absatz 1 DSGVO).
Hiermit hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu beschäftigen (Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. I ZR 115/25). Er hatte zu klären, ob Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (etwa Zeitpunkte und Höhen von Alt- und Neubeiträgen bei Anpassungen, Zeitpunkte von Tarifwechseln und Tarifbeendigungen) „personenbezogene Daten“ sind und damit dem Auskunftsrecht unterfallen. Um es ganz knapp zu sagen: Muss der Krankenversicherer alle Informationen zum Beitragsverlauf des Versicherungsnehmers in der datenschutzrechtlichen Auskunft mitteilen oder nicht?
Konkret stellten sich folgende Fragen:
Welche der genannten Versicherungsinformationen sind personenbezogen.
Reicht es für den Personenbezug aus, dass die Information faktische Auswirkungen auf das individuelle Versicherungsverhältnis hat
Ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO vom Zweck des Betroffenen – etwa der Vorbereitung von Rückforderungsprozessen – abhängig?
Die Entscheidung
Ursprünglich hatte das Landgericht Leipzig entschieden, dass der Kläger (und Betroffene) einen umfassenden Auskunftsanspruch hat, der den Beitragsverlauf, Tarifwechseln und Tarifbeendigungen umfasst.
Der BGH hat dieses Urteil nun aufgehoben, weil nicht hinreichend festgestellt sei, ob die konkret begehrten Informationen personenbezogene Daten seien.
Der Kernaussage lautet: Informationen zum Beitragsverlauf sind nur dann personenbezogene Daten, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind und diese auf Grundlage der Information identifiziert oder identifizierbar ist; die bloße Auswirkung einer Information auf eine Person genügt nicht.
Hierbei differenziert der BGH:
Schreiben der betroffenen Person sind ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten.
Schreiben des Verantwortlichen sind nur dann personenbezogen, wenn und soweit sie Informationen über die Person enthalten
Im konkreten Fall schlussfolgerte der BGH daraus folgendes: Bei PKV-Begründungsschreiben zu Beitragsanpassungen handelt es sich jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten; sie können aber einzelne personenbezogene Daten enthalten
Die Folge: Ein pauschaler Anspruch auf umfassende Übersendung von Beitragsunterlagen kann nicht allein auf Art. 15 DSGVO gestützt werden; es bedarf konkreter Feststellungen, ob und inwieweit die begehrten Informationen eine Person identifizieren oder identifizierbar machen.
Fazit und Praxis
Der BGH schärft die Trennlinie zwischen „neutralen“ Kundeninformationen und personenbezogenen Daten. Nicht jede Mitteilung an die Kunden mit individueller Auswirkung ist automatisch „personenbezogen“; entscheidend ist, ob die Information eine Person identifiziert oder identifizierbar macht. Daher sind beispielsweise standardisierte Beitragsanpassungen und Tarifsachverhalte nur insoweit auskunftspflichtig, als sie tatsächlich auf konkrete individuelle Daten bezogen sind.
Bei Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO ist ratsam vorab genau zu prüfen, ob die begehrten Informationen eine Person identifizieren oder identifizierbar machen; Kopien sind nur auszuliefern, wenn sie tatsächlich personenbezogene Daten enthalten. Das entlastet bei umfangreichen Auskunftsersuchen. Wegen der chronisch kurzen Fristen im Datenschutzrecht ist dies aber nur möglich, wenn die Auskunftsverfahren in einem fest definierten Prozess verlaufen, der natürlich vorab definiert werden muss.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2025 zum Az. I ZR
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner, vgl. Impressum