Und das auch noch Datenschutzkonform
Die schönsten Daten sind die, die die anderen schon haben. Daher blicken viele kooperierenden Unternehmen sehnsüchtig auf die Datenbestände ihrer Kooperationspartner. Die Frage lautet dann immer: Könnten wir nicht einfach alle unsere Daten zusammenwerfen und querfeldein akquirieren? Die überraschende Antwort lautet: Ja. Jedenfalls ist das Datenschutzrecht kein Hinderungsgrund.
Vorbereitung ist alles
Wenn Sie künftig auch die Kunden Ihrer Kooperationspartner (werblich) ansprechen wollen, müssen Sie dies möglichst frühzeitig planen. Sie brauchen eine Datenstrategie. Kurz zum Hintergrund: Bisher haben Ihre Berater, die Aufsichtsbehörden oder schlimmsten Falls die Abmahnanwälte Ihnen nur erklärt, was verboten ist. Die Devise lautete: Wer unterlässt, was verboten ist, verhält sich DSGVO-konform. Von heute an wechseln Sie die Perspektive: Sie konzentrieren sich auf das, was erlaubt ist. Es genügt Ihnen nicht länger, „einfach nur DSGVO-konform zu sein“. Sie suchen und finden Möglichkeiten, Daten legal und gewinnbringend zu verarbeiten.
Und die Vorbereitung ist einfach. Sie umfasst nur drei Schritte: Sie entscheiden,
- was konkret Sie mit den Kunden Ihrer Kooperationspartner machen wollen (nur einen regelmäßigen Newsletter oder vielleicht einmalig die Einladung in ein Webinar? Oder etwas ganz anderes?)
- ob es erforderlich ist, dass Sie selbst auf die Kundendaten Ihrer Kooperationspartner zugreifen oder ob Ihre Kooperationspartner Sie „einfach nur empfehlen“.
- welcher der Kooperationspartner welche datenschutzrechtlichen Aufgaben erledigt (insb. Entgegennahme von Auskunftsansprüchen, Löschverlangen usw.).
Die Suche nach der richtigen Rechtsgrundlage
Die Frage ist, auf welche Rechtsgrundlage Sie den gemeinsamen Datenpool stützen. Das hängt natürlich von den oben erwähnten Entscheidungen ab. Zwei Beispiele verdeutlichen das:
- Beispiel # 1: Sie entscheiden, dass Sie an die Leads Ihrer Kooperationspartner „nur“ einen Newsletter schicken wollen und dass Sie diesen Newsletter lediglich vorformulieren, während Ihr Kooperationspartner die E-Mail mit redaktioneller Hoheit verschickt. In diesem Fall bekommen Sie gar keine Daten, sodass Sie selbst gar keine Rechtsgrundlage brauchen. Lediglich Ihr Kooperationspartner muss bei Erhebung der Daten mitteilen, dass er die Kunden nicht nur in eigener Sache werblich anspricht, sondern auch auf Produkte von Kooperationspartnern hinweist.
- Beispiel # 2: Sie entscheiden sich, ein gemeinsames Produkt mit Ihrem Kooperationspartner zu vertreiben und stellen hierfür eine gemeinsame Landingpage zur Verfügung. Sie weisen bei Erhebung der Daten darauf hin, dass sowohl Sie als auch der Kooperationspartner Bestandteile des Produktes liefern und dass sowohl Sie als auch der Kooperationspartner die Kunden werblich ansprechen werden. In diesem Fall schließen Sie einen sog. joint-controller-Vertrag, in dem Sie sich auch einigen, wer die datenschutzrechtlichen Aufgaben übernimmt.
Transparenz schaffen
Nun einigen Sie sich mit Ihrem Kooperationspartner nur noch über eine gemeinsame Kampagnen-Transparenzerklärung. Das sind Informationen, die Sie den Betroffenen bereits bei Erhebung der Daten geben müssen. Der Katalog ist in den Artikeln 13 und 14 DSGVO zu finden. Ich finde Einheitlichkeit hier sehr wichtig.
Noch Fragen zur Datenstrategie?
Ich habe solche Konzepte schon vor der DSGVO entwickelt und auch danach. Eine kluge Kampagne zieht einige Rechtstexte mit sich, ist im Ergebnis aber erfolgversprechend. Wir beraten Unternehmen aus den USA, Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Spanien, Portugal, England, den Niederlanden, Bulgarien, Polen und und und. Alle finden bei uns Platz.
Dr. Stephan Gärtner