Die aktive Backflow-Akquise (DSGVO-konform die eigenen Lieferanten akquirieren)

Manchmal ist es fast unfair, datenschutzkonformer als alle anderen zu sein. Ich habe dafür ein schönes Beispiel: Wenn Sie irgendwo Kunde sind und eine Dienstleistung buchen, schickt Ihnen der Dienstleister eine Datenschutzerklärung. Soweit, so langweilig. Aber schicken auch Sie Ihrem Dienstleister eine Datenschutzerklärung? Nun, ich schon. Lassen Sie mich das erklären: Ich suche täglich nach meinem nächsten Traumkunden. Habe ich ihn gefunden, buche ich – wenn möglich und sinnvoll – seine Leistung. Im Rahmen der Buchung schicke ich ihm meine Lieferanten-Datenschutzerklärung. Das führt dazu, dass ich anschließend einige, seiner Kontaktdaten nutzen darf, um ihn ungestraft werblich anzusprechen und zu meinem Kunden zu machen. Dahinter steckt die Methode der „aktiven Backflow-Akquise“, die ich schon 2018 entwickelt habe. Sofern man die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist das datenschutzkonform. Grund genug, dies heute vorzustellen.

Wann ist die Verarbeitung von Daten zu Marketingzwecken erlaubt?

Wer Daten zum Zweck der werblichen Ansprache nutzen will, muss zwei Voraussetzungen erfüllen.

  1. Die Verarbeitung der Daten muss auf einer datenschutzrechtlichen Erlaubnisgrundlage (Einwilligung oder Rechtsvorschrift) beruhen.
  2. Die werbliche Ansprache darf nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Wie kann ich also Unternehmen, deren Kunde ich bin, werblich ansprechen?

Hier hilft die aktive Backflow-Akquise. Backflow bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie aus einem Vertragsverhältnis, bei dem Sie der Kunde sind, etwas zurückbekommen: Nämlich einen neuen Kunden. Wie ist das möglich? Der Ablauf ist denkbar simpel:

  1. Sie erstellen eine Lieferanten-Datenschutzerklärung, in der Sie beschreiben, was Sie mit den Daten Ihrer Dienstleister machen. Darunter fallen beispielsweise drei Dinge: (1) Verarbeitung der Daten zur Vertragsabwicklung. (2) Verarbeitung der Daten zur werblichen Ansprache des Lieferanten. (3) Verarbeitung der Daten zur Wahrung der Aufbewahrungspflichten.
  2. Wenn Sie den Lieferanten erstmals kontaktieren, verlinken Sie Ihre Lieferanten-Datenschutzerklärung in der Anfrage.
  3. Sobald der Vertrag zustande gekommen ist, schreiben Sie Ihrem Lieferanten einen herkömmlichen Brief, so richtig per Post. Das ist nicht zu aufwändig. Denn erstens lässt sich auch das automatisieren und zweitens machen Sie das nur bei Ihren wenigen Traumkunden. Wenn er sich dann telefonisch oder per E-Mail zurückmeldet, können Sie für die weitere Akquise ggf. auch diese Kanäle benutzen.

Ist das erlaubt?

Sofern Sie Ihre Datenschutzerklärungen und Abläufe sauber gestalten und sichere Marketing-Tools einsetzen, lautet die Antwort ja: Denn die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Und das Wettbewerbsrecht achten Sie, da werbliche Briefpost in der Regel nicht unlauter ist.

Noch Fragen zur aktiven Backflow-Akquise?

Die Methode ist dem Prinzip nach einfach, in der Umsetzung aber durchaus komplex. Idealerweise kombinieren Sie diese Kampagne mit den von uns entwickelten „Zero-Dollar-Clients“- oder „Mooo“-Kampagnen.  

Dr. Stephan Gärtner